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AGB's ::: F&C-Events

§1 Allgemeines
Die nachfolgenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der F&C-Events Agentur. Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Auftragsgeber, die F&C-Events Agentur als Auftragsnehmer bezeichnet. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, sobald der Auftragnehmer sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.

§2 Angebot, Vertrag, Leistung
Angebote von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes bestimmt ist. Der Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsannahme des Auftraggebers zustande. Mit der Annahme des Angebotes sowie der Leistung erklärt sich der Auftragsgeber mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers einverstanden. Angebotsannahme bedeutet, der Auftragnehmer ist berechtigt, Verträge und Rechnungen mit Dritten im Zusammenhang mit der durchzuführenden Veranstaltung im Namen des Auftraggebers zu stellen. Zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung behält sich der Auftragsnehmer vor, Lieferungen und Leistungen von Dritten zu beziehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt einzelne Abweichungen und Änderungen der vertraglichen Leistungen vorzunehmen, sofern diese nach Vertragsabschluss zur Sicherung der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung dient. Dieses erstreckt sich nur auf Abänderungen und Abweichungen durch welche die gesamte Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird.

§3 Vollmacht, Urheberrecht, Beteiligung Dritter etc.
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen etc. nicht der Verletzung eventuell bestehender Urheber- oder sonstigen Rechte Dritter verstößt. Sollte dies der Fall sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einer Rechtsverletzung von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Sofern die Auftragnehmer in Erfüllung ihrer gestellten Aufgaben (Verträge) mit Dritten abschliesst, wird ein solcher Vertragsabschluss ausdrücklich im Namen und mit der Vollmacht des Auftraggebers geschlossen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass bei Abschluss von Verträgern mit Künstlern eine Künstler-Sozialabgabe an die Künstler-Sozialkasse zu leisten ist. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet ist, das Engagement des Künstlers an die Künstlersozialkasse zu melden. Die gegebenenfalls im Rahmen der Veranstaltung anfallenden Gebühren für die jeweils zuständigen Gesellschaften (beispielsweise GVL, GEMA etc.) sind vom Auftraggeber zu entrichten.

§4 Preise
Hierfür gelten die in einem gesonderten Vertrag gestellten Preise. Kosten die über die jeweiligen Verträge hinaus gehen, sind wie folgt: zusätzliche Aufwendungen, Zeitaufwand wird mit EUR 40,00 pro Stunde berechnet, Fahrten mit dem PKW/Reisekosten werden mit EUR 0,40 je gefahren Kilometer. Bei Veranstaltungen ab 100 km Entfernung und vereinbarter Anwesenheit des Auftragnehmers ist diesem ein Doppel- bzw. zwei Einzelzimmer zur Übernachtung am Tage der Veranstaltung auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Da der Auftragnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist, werden die Preise gegenüber dem Auftragnehmer ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.

§5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat eine Informationshinweis- und zuarbeitspflicht bezüglich aller Details, Besonderheiten und Änderungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung. Diese Informationen sind dem Auftragnehmer spätestens bei Vertragsabschluss mit zuteilen um den Ablauf und den Erfolg der Veranstaltung zu sichern. Trägt der Auftraggeber bei der Erfüllung seiner vertraglich, vereinbarten Pflichten, insbesondere seiner Zahlungspflicht, in Verzug, so sind die Auftragnehmer an die Einhaltung der Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden.

§6 Lieferung, Leistungserbringung
Für eine termin- und fristgerechte Leistungserbringung durch den Auftragnehmer stellt dieser die Bedingung, dass die Übermittlung sämtlicher erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Auftragsausführung von Auftraggeber erfolgt. Eine Leistungspflicht durch den Auftragnehmer tritt erst nach schriftlichen Vertragsabschluss oder der ggf. vereinbarten geleisteten Anzahlung in Kraft. Bei Erfüllung beginnt die Laufzeit der vereinbarten Fristen für die erbrachte Leistung. Die Lieferungen erfolgen wenn nicht anders vereinbart zum schnellstmöglichen Termin. Fristen und Liefertermine gelten als unverbindlich, wenn diese nicht durch die Auftragnehmer nicht schriftlich bestätigt wurden. Von der Lieferung- und Leistungsverpflichtung wird der Auftragnehmer befreit, wenn die Leistung oder Lieferung durch höhere Gewalt oder den eintritt unvorhersehbarer Umstände unmöglich wird, die der Auftragnehmer, trotz nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht verhindern konnte. Hierzu gehören behördliche Anordnungen, politische Ereignisse usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Auftragnehmer oder deren Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen entfallen die daraus entstehenden Schadenersatzansprüchen oder Rücktrittsrechte des Auftragsgebers.

§7 Zahlungsverpflichtung
Sofern nicht anders vereinbart sind die Rechnungen der Auftragnehmer sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für Sonderleistungen und Druckaufträge gilt grundsätzlich Vorkasse. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Auftragnehmer über den Betrag frei verfügen können. Bei Scheck-/Überweisungszahlungen gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn es auf dem Bankkonto des Auftragnehmers vorbehaltlos gutgeschrieben ist. Kommt der Auftragnehmer mit der Zahlung in Verzug und zahlt er nicht innerhalb einer mit schriftlicher Mahnung gesetzten Frist nebst Ablehnungsdrohung, tritt der Auftragnehmer mit sofortiger Wirkung vom Auftrag zurück. Im Falle eines Rücktritts ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer Schadenersatz wegen nicht Erfüllung des Vertrages zu leisten (50% der vertraglich abgeschlossenen Summe). Werden nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst werden kann, so ist der Auftragnehmer berechtigt sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt in diesem Fall Sicherheitsleistung zu verlangen, bevor es zur Ausführung weiterer Lieferung oder Leistungen kommt. Das recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten durch den Auftragnehmer anerkannt sind.

§8 Kündigung und Rücktritt
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so vereinbaren die Vertragspartner folgendes: der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die bereits erhaltene Zahlung in vollem Umfang zu behalten. Ist dem Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt des Rücktritts oder der Kündigung über die vereinnahmten Anzahlungen hinaus Aufwendungen entstanden oder es werden im Zusammenhang mit dem Vertrag noch Aufwendungen entstehen, so werden diese vom Auftraggeber ersetzt. Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bleibt davon unberührt. Ist die Durchführung von geplanten Veranstaltungen aus Gründen höherer Gewalt, somit einem nicht vorher gesehenen von beiden Parteien nicht beeinflussbaren Grund unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.Dieses hat in schriftlicher Form gegenüber der anderen Partei zu erfolgen.

§9 Gewährleistung
Die Auftragnehmer haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungen der vermittelnden Unternehmen. Bei Übergabe oder Anlieferung von Waren hat der Auftraggeber diese unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und bei Mängeln den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Dasselbe gilt für die Beanstandung der durch die Agentur erbrachten Leistungen. Sind die von dem Auftragnehmer gelieferten Waren mangelhaft, ist der Auftragnehmer zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zu Ersatzlieferungen berechtigt. Im Falle des Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer verpflichtet alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.

§ 10 Haftung
Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Haftet der Auftragnehmer für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. In den oben genannten Fällen haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen dieses Vertrages nicht für die Folgen laut §6.

§11 Eigenwerbung, Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt
Sämtliche erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) Eigentum der Auftragnehmer. Nutzungsrechte jeder Art an den von dem Auftragnehmer erstellten Konzeptionen, Texten, Fotografien, Plänen, Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher, anderweitiger schriftlicher Regelung der Parteien bei dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Während der Veranstaltung werden Fotoaufnahmen und Videos, die zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen, angefertigt, sofern der Auftraggeber seine Zustimmung erteilt.

§ 12 Vertraulichkeit
Die Parteien vereinbaren abschließend, über alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Unterlagen, Kenntnisse etc. strenge Vertraulichkeit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 13 Schriftform / Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Agentur F&C-Events wird als Einzelunternehmen von Frank Bendin und Carola Scheumann geführt. Firmensitz ist An de Schapwasch 19 in 19071 Grambow. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegt – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Auftraggebers – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Schwerin . Dies gilt auch für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.